Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen Inhalt § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) § 5 Prüfungsteil „Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs § 6 Anerkennung durch die Hochschulen § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2 § 9 Schlussbestimmungen Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen (1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit). (2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung oder Einschreibung zum Studium. (3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit (§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden. (4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung. (5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend weiterführende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen. 3:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit Die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (§ 7) vorliegt, entweder 1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" - DSH (§ 3) oder 2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache" - TestDaF (§ 4) oder 3. durch den „Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (§ 5) nachgewiesen. § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) (1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet. Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterprüfungsordnung örtliche Prüfungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden. (2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit Teilprüfungen (Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung. Das Prüfungszeugnis weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe) unter Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten. (3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. (4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. (5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. (6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule über ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache oder eine entsprechende Einheit für Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich tätiger Sprachlehrkräfte für Prüfungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung für die ordnungsgemäße Abhaltung der Prüfungen verfügt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgeführt. Die Registrierung ist bei Änderungen der Prüfungsordnung, ansonsten nach fünf Jahren zu erneuern. (7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Prüfungsverfahren und Prüfungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Prüfungshandbuchs, Organisation und Koordination zentraler Prüfungstermine und Prüfungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen. 4:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz wird gemäß § 6 Abs. 1 der DSH-Musterprüfungsordnung von einem Angehörigen der deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausgeübt. Prüfungsordnungen für die Abhaltung der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend. (9) Für die Teilnahme an der DSH-Prüfung kann ein Prüfungsentgelt erhoben werden. Näheres bestimmen die lokalen Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung des Landesrechts. § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) (1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage 2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im In- und Ausland abgenommen. (2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. , deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum, die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz (KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. vertreten. (3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF. (4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe) aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3" ausgewiesen. (5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. (6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. (7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. (8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben. 5:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen § 5 Prüfungsteil „Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (1) Der Prüfungsteil „Deutsch" im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs wird durch die Rahmenordnung der KMK über die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH. (2) Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch" gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. § 6 Anerkennung durch die Hochschulen Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung bestandene DSH, ein nach Maßgabe dieser Rahmenordnung abgelegter TestDaF und der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch" werden, unter Berücksichtigung von Differenzierungen des Prüfungsergebnisses, von allen deutschen Hochschulen als Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit anerkannt. § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen (1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH, den TestDaF oder den Prüfungsteil „Deutsch" im Rahmen der Feststellungsprüfung ist befreit, wer entweder eine der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungen bereits bestanden hat oder durch die örtlichen Einschreibungs- oder Prüfungsordnungen von einem Nachweis freigestellt ist (Abs. 3). Befreiende Prüfungen gemäß Abs. 2 gelten als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2. (2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit: (a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht; (b) Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II" (DSD II) [Beschlüsse der KMK vom 16. März 1972 und vom 05. Oktober 1973 in jeweils geltender Fassung]; (c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des Goethe- Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe- Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde; (d) Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms" oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms", die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden. (3) Die örtlichen Zulassungs- und Einschreibebestimmungen können bestimmte Gruppen von Bewerbern ganz oder teilweise vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreien oder für sie besondere Regelungen treffen, zum Beispiel aufgrund eines abgeschlossenen germanistischen Studiums oder für befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern. 6:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2 (1) Änderungen der Anlage 1 (DSH) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch als Fremdsprache und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK. (2) Änderungen der Anlage 2 (TestDaF) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK. § 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Rahmenordnung tritt drei Monate nach Beschlussfassung durch die HRK und die KMK in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige „Rahmenordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber" (DSH) der HRK in der Fassung des Beschlusses des 190. Plenums der HRK vom 21./22.02.2000 und die TestDaF-Prüfungsordnung vom 06.12.2001 außer Kraft. (2) Die jeweils geltenden Fassungen der Rahmenordnung und der Anlagen werden von der HRK und der KMK bekannt gemacht. (3) Die Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und in Übereinstimmung mit Anlage 1 örtliche Prüfungsordnungen oder passen bestehende Prüfungsordnungen sowie Bestimmungen über die Zulassung und Einschreibung entsprechend an. Bis zum Inkrafttreten geänderter örtlicher Prüfungsordnungen gilt diese Rahmenordnung unmittelbar. (4) Wiederholungsprüfungen der DSH zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung abgelegt wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag. 7:DSH-Musterprüfungsordnung Anlage 1 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) - Musterprüfungsordnung - Übersicht A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Zweck der Prüfung § 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt § 4 Gliederung der Prüfung § 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission § 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Prüfungszeugnis B. Besondere Prüfungsbestimmungen § 10 Schriftliche Prüfung § 11 Mündliche Prüfung C. Schlussbestimmungen § 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen 8:DSH-Musterprüfungsordnung A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" (RO-DT) durch die „Deutsche Sprac hprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) erfolgen. (2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3, Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden. § 2 Zweck der Prüfung (1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten. (2) Die Hochschulen können danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen festlegen. § 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt (1) Die Zulassung zur DSH regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium. (2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. (3) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. § 4 Gliederung der Prüfung (1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt. (2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes, 2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen, 3. Vorgabenorientierte Textproduktion. 9:DSH-Musterprüfungsordnung (3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist. § 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet: - Mündliche Prüfung: 30 % - Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %) mit den Teilprüfungen - Hörverstehen: 20%, - Leseverstehen: 20%, - Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%, - Textproduktion: 20%, (2) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissenschaftssprachliche Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame Teilprüfung. (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1 insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind. (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind. (5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist. (6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit" angegeben. (7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt: - als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden; - als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden; - als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden. § 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission (1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/e für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule oder des Studienkollegs als Prüfungsvorsitzende/ r verant wortlich. (2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen. (3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereiches angehören, in dem die Aufnahme des Studiums beabsichtigt ist. § 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß Die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß sowie die Bestimmungen zur Akteneinsicht und zum Widerspruchsverfahren sind auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen des Landesrechts zu regeln. 10:DSH-Musterprüfungsordnung § 8 Wiederholung der Prüfung (1) Die DSH kann wiederholt werden. Näheres regelt die örtliche Prüfungsordnung. § 9 Prüfungszeugnis (1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus. (2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrundeliegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hoc hschulen entspricht. (3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. B. Besondere Prüfungsbestimmungen § 10 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet), 2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (90 Minuten einschließlich Lesezeit), 3. Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten). (2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. (3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden. (4) Aufgabenbereiche: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und damit zu arbeiten. a) Art und Umfang des Textes Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/ Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf. nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen. b) Durchführung Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung/ Übung angemessen Rechnung tragen. 11:DSH-Musterprüfungsordnung c) Aufgabenstellung Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.B. - Beantwortung von Fragen, - Strukturskizze, - Resümee, - Darstellung des Gedankengangs. Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung. d) Bewertung Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit. 2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen. a) Art des Textes Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben (mit Leerzeichen). b) Aufgabenstellung Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden: - Beantwortung von Fragen, - Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes, - Darstellung der Gliederung des Textes, - Erläuterung von Textstellen, - Formulierung von Überschriften, - Zusammenfassung. 12:DSH-Musterprüfungsordnung Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten des zugrundegelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen. c) Bewertung Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. 3. Vorgabenorientierte Textproduktion Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern. a) Aufgabenstellung Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils mindestens eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten: - Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen, - Argumentieren, Kommentieren, Bewerten, - Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten, Zitate. Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können. b) Bewertung Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen. § 11 Mündliche Prüfung Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...) umzugehen. a) Aufgabenstellung und Durchführung Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal 5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden. 13:DSH-Musterprüfungsordnung b) Bewertung Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation. C. Schlussbestimmungen § 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen (1) Diese Musterprüfungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) vom 03.06.2004 und zustimmender Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 und der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 in Kraft. (2) Änderungen dieser Musterprüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 8, Abs. 1 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen. (Für die lokalen Prüfungsordnungen:) (3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die [Bezeichnung der bisher an der Hochschule/am Studienkolleg geltenden Ordnung über die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber" (DSH) oder sonstiger vorher geltender Prüfungsordnung]. (4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag. Anhang: Muster DSH-Zeugnis® 14:Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2) [ Logo und Name Hochschule/Studienkolleg ] DSH-Zeugnis® Herr/Frau ............................................................................................. ge boren am ...................... in ............................................................ hat die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt: Gesamtergebnis: DSH- ... [DSH-3/DSH-2/DSH-1] In den Teilprüfungen wurden erreicht: Schriftliche Prüfung: Hörverstehen: .... % Textproduktion: .... % Leseverstehen: .... % Wissenschaftssprachliche Strukturen: .... % Mündliche Prüfung: .... [% / - von mündlicher Prüfung befreit gem § 3 Abs. 4 -] Ein Gesamtergebnis DSH-2 weist die sprachliche Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen aus. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Ein Gesamtergebnis DSH-1 weist eine eingeschränkte sprachliche Studierfähigkeit aus. Nach Entscheidung der Hochschule ist damit die Zulassung oder Einschreibung für bestimmte Studiengänge oder Studienabschlüsse möglich. Beschreibung der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe Rückseite. Empfehlung zu weiteren Sprachkursen: [...] [Ort], den __________ ___________________ __ Unterschrift (Siegel) _______________________ Unterschrift Der Prüfung lag die DSH- Prüfungsordnung der [Name der Institution] vom [Datum] zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" vom 25.06.2004 und ist bei der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Registrierungs -Nummer). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte DSH-Prüfung wird gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt. 15:Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2) Mit der DSH- Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher Ausdruck) nachgewiesen. Im Gesamtergebnis sind schriftliche Prüfungsteile und mündliche Prüfung im Verhältmis 70:30 gewichtet. (1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus: Gesamtergebnis Zulassung (gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen vom 25.06.2004, § 3, Abs. 3 bis 5) DSH-3: Besonders hohe schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens 82 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen Prüfung) DSH-2: Differenzierte schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens 67 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen Prüfung) (Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen (Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. DSH-1: Grundlegende schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens 57 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen Prüfung) (Abs. 5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. (2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen Gesamtergebnis Teilbereich DSH-3 Besonders hohe Fähigkeit, ... DSH-2 Differenzierte Fähigkeit, ... DSH-1 Grundlegende Fähigkeit, ... Schriftlich Hörverstehen in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber in schriftlicher Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen (Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen, ....). Leseverstehen studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten: Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang und Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung. und wissenschaftsprachliche Strukturen typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden: Satzbau, wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und Ausdrucksformen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende Darstellung, argumentatative Darlegung, ... . Textproduktion studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln: Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung. Mündlich Mündliche Sprachfähigkeit studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln: - monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, ... ); - in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausführen sowie sie zu rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um Klärung bitten, ...). 03.04 TestDaF-Prüfungsordnung Anlage 2 TestDaF-Prüfungsordnung Inhalt § 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen § 2 Zweck der Prüfung § 3 Durchführung § 4 Gliederung und Inhalte § 5 Prüfungsausschuss § 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses § 7 Wiederholung § 8 Hilfsmittel § 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß § 10 Zweitausfertigung von Zeugnissen § 11 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen § 12 Inkrafttreten, Änderung Anhang 1: Ziele und Inhalte der Prüfung Anhang 2: Zeugnismuster § 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Hochschulgesetzen der Länder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen [RO-DT] durch den Test Deutsch als Fremdsprache ? TestDaF ? erfolgen. 17:TestDaF-Prüfungsordnung (2) Wenn alle Teilprüfungen mindestens mit der TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) abgelegt worden sind, gilt dies gemäß § 4 Abs. 5 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Gemäß § 1, Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 4, Abs. 7 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden. (3) Voraussetzung für die Zulassung zum TestDaF ist die Entrichtung eines Prüfungsentgelts. Die Höhe des Prüfungsentgelts wird vom TestDaF-Institut festgelegt. (4) Die Prüfungstermine und der verbindliche Anmeldezeitraum werden zentral festgesetzt und vom TestDaF-Institut sowie de 203a