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德国大学入学德语考试框架条例


  Rahmenordnung über
  Deutsche Sprachprüfungen für das Studium
  an deutschen Hochschulen
  (RO-DT)
  Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
  vom 08.06.2004
  Beschluss der Kultusministerkonferenz
  vom 25.06.2004
  RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
  Inhalt
  § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
  § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
  § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
  § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
  § 5 Prüfungsteil „Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
  § 6 Anerkennung durch die Hochschulen
  § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
  § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
  § 9 Schlussbestimmungen
  Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen
  Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung
  § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
  (1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
  deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die
  zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).
  (2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung
  oder Einschreibung zum Studium.
  (3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach
  Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit
  (§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden.
  (4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung
  fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in
  geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter
  sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband
  Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung.
  (5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend
  weiterführende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen.
  3:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
  § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
  Die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (§ 7) vorliegt,
  entweder
  1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" - DSH (§ 3) oder
  2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache" - TestDaF (§ 4) oder
  3. durch den „Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (§ 5)
  nachgewiesen.
  § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
  (1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet.
  Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
  und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterprüfungsordnung
  örtliche Prüfungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden.
  (2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit Teilprüfungen (Hörverstehen, Leseverstehen
  und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung. Das Prüfungszeugnis
  weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe)
  unter Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis
  dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
  (3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
  Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen
  und Studienabschlüssen.
  (4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die
  DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
  (5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
  Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf
  beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
  bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung
  oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt
  sind.
  (6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule über ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache
  oder eine entsprechende Einheit für Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich
  tätiger Sprachlehrkräfte für Prüfungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung für die ordnungsgemäße
  Abhaltung der Prüfungen verfügt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz
  in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgeführt. Die
  Registrierung ist bei Änderungen der Prüfungsordnung, ansonsten nach fünf Jahren zu erneuern.
  (7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Prüfungsverfahren
  und Prüfungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Prüfungshandbuchs, Organisation und
  Koordination zentraler Prüfungstermine und Prüfungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen.
  4:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
  (8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule
  oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz
  wird gemäß § 6 Abs. 1 der DSH-Musterprüfungsordnung von einem Angehörigen der
  deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausgeübt. Prüfungsordnungen für die Abhaltung
  der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend.
  (9) Für die Teilnahme an der DSH-Prüfung kann ein Prüfungsentgelt erhoben werden. Näheres
  bestimmen die lokalen Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung des Landesrechts.
  § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
  (1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage
  2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im
  In- und Ausland abgenommen.
  (2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. ,
  deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst
  (DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum,
  die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz
  (KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung
  e.V. vertreten.
  (3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische
  Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF.
  (4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck,
  Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung
  erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe)
  aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis
  TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden
  nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3" ausgewiesen.
  (5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis
  der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
  allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
  (6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5
  in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem
  für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
  (7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
  Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
  Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
  bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung
  an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
  (8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben.
  5:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
  § 5 Prüfungsteil „Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
  (1) Der Prüfungsteil „Deutsch" im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs wird durch die
  Rahmenordnung der KMK über die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert
  sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH.
  (2) Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch" gilt
  als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung
  zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
  § 6 Anerkennung durch die Hochschulen
  Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung bestandene DSH, ein nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
  abgelegter TestDaF und der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene
  Prüfungsteil „Deutsch" werden, unter Berücksichtigung von Differenzierungen des Prüfungsergebnisses,
  von allen deutschen Hochschulen als Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit anerkannt.
  § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
  (1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH, den TestDaF oder den Prüfungsteil
  „Deutsch" im Rahmen der Feststellungsprüfung ist befreit, wer entweder eine der in Abs. 2 bezeichneten
  Prüfungen bereits bestanden hat oder durch die örtlichen Einschreibungs- oder Prüfungsordnungen
  von einem Nachweis freigestellt ist (Abs. 3).
  Befreiende Prüfungen gemäß Abs. 2 gelten als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 3
  Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2.
  (2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
  (a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
  (b) Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II" (DSD II) [Beschlüsse
  der KMK vom 16. März 1972 und vom 05. Oktober 1973 in jeweils geltender Fassung];
  (c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des Goethe-
  Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-
  Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen
  wurde;
  (d) Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms" oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms",
  die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen
  werden.
  (3) Die örtlichen Zulassungs- und Einschreibebestimmungen können bestimmte Gruppen von Bewerbern
  ganz oder teilweise vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreien oder für sie besondere
  Regelungen treffen, zum Beispiel aufgrund eines abgeschlossenen germanistischen Studiums
  oder für befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der
  Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die
  sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.
  6:RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
  § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
  (1) Änderungen der Anlage 1 (DSH) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
  Deutsch als Fremdsprache und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der
  HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK.
  (2) Änderungen der Anlage 2 (TestDaF) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft für
  Akademische Testentwicklung und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums
  der HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der
  KMK.
  § 9 Schlussbestimmungen
  (1) Diese Rahmenordnung tritt drei Monate nach Beschlussfassung durch die HRK und die KMK in
  Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige „Rahmenordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den
  Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber" (DSH) der HRK in der Fassung des Beschlusses
  des 190. Plenums der HRK vom 21./22.02.2000 und die TestDaF-Prüfungsordnung vom 06.12.2001
  außer Kraft.
  (2) Die jeweils geltenden Fassungen der Rahmenordnung und der Anlagen werden von der HRK und
  der KMK bekannt gemacht.
  (3) Die Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
  und in Übereinstimmung mit Anlage 1 örtliche Prüfungsordnungen oder passen bestehende
  Prüfungsordnungen sowie Bestimmungen über die Zulassung und Einschreibung entsprechend
  an. Bis zum Inkrafttreten geänderter örtlicher Prüfungsordnungen gilt diese Rahmenordnung unmittelbar.
  (4) Wiederholungsprüfungen der DSH zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung abgelegt
  wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
  7:DSH-Musterprüfungsordnung
  Anlage 1
  Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
  - Musterprüfungsordnung -
  Übersicht
  A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Zweck der Prüfung
  § 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
  § 4 Gliederung der Prüfung
  § 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
  § 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
  § 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
  § 8 Wiederholung der Prüfung
  § 9 Prüfungszeugnis
  B. Besondere Prüfungsbestimmungen
  § 10 Schriftliche Prüfung
  § 11 Mündliche Prüfung
  C. Schlussbestimmungen
  § 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
  8:DSH-Musterprüfungsordnung
  A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
  Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der
  Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
  in den Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche
  Sprachkenntnisse nachweisen.
  Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche
  Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" (RO-DT) durch die „Deutsche Sprac hprüfung
  für den Hochschulzugang" (DSH) erfolgen.
  (2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß
  § 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung
  oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene
  DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für
  die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
  Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3, Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen
  Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen
  (DSH-1) festgelegt werden.
  § 2 Zweck der Prüfung
  (1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen
  und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen.
  Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als
  DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten
  Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen
  sprachlichen Fähigkeiten.
  (2) Die Hochschulen können danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen
  festlegen.
  § 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
  (1) Die Zulassung zur DSH regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung richtet sich
  nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium.
  (2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe des Landesrechts erhoben
  werden.
  (3) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft,
  dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen
  ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen
  in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
  anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
  § 4 Gliederung der Prüfung
  (1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung
  findet vor der mündlichen Prüfung statt.
  (2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:
  1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,
  2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,
  3. Vorgabenorientierte Textproduktion.
  9:DSH-Musterprüfungsordnung
  (3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer
  mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit
  andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche
  Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
  § 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
  (1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß
  § 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:
  - Mündliche Prüfung: 30 %
  - Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %)
  mit den Teilprüfungen
  - Hörverstehen: 20%,
  - Leseverstehen: 20%,
  - Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%,
  - Textproduktion: 20%,
  (2) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissenschaftssprachliche
  Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame
  Teilprüfung.
  (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1
  insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.
  (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.
  (5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die
  mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.
  (6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden,
  wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis
  der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit
  62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen
  Prüfung befreit" angegeben.
  (7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt:
  - als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57%
  der Anforderungen erfüllt wurden;
  - als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67%
  der Anforderungen erfüllt wurden;
  - als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82%
  der Anforderungen erfüllt wurden.
  § 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
  (1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/e für den Bereich Deutsch als Fremdsprache
  qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule oder des Studienkollegs als Prüfungsvorsitzende/
  r verant wortlich.
  (2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die
  sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als
  Fremdsprache zusammensetzen.
  (3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit ein/e
  Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereiches angehören, in dem die Aufnahme des Studiums
  beabsichtigt ist.
  § 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
  Die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß sowie die Bestimmungen zur
  Akteneinsicht und zum Widerspruchsverfahren sind auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen
  des Landesrechts zu regeln.
  10:DSH-Musterprüfungsordnung
  § 8 Wiederholung der Prüfung
  (1) Die DSH kann wiederholt werden. Näheres regelt die örtliche Prüfungsordnung.
  § 9 Prüfungszeugnis
  (1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1
  in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus.
  (2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der Prüfungsvorsitzenden
  und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis
  enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrundeliegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen
  der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hoc hschulen
  entspricht.
  (3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt
  werden.
  B. Besondere Prüfungsbestimmungen
  § 10 Schriftliche Prüfung
  (1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
  1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
  (Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die
  Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
  2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
  (90 Minuten einschließlich Lesezeit),
  3. Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten).
  (2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung
  der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind
  nicht zugelassen.
  (3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
  (4) Aufgabenbereiche:
  1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
  Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem
  wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und
  damit zu arbeiten.
  a) Art und Umfang des Textes
  Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/
  Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf.
  nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts
  waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger
  als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
  b) Durchführung
  Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation
  des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben
  werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung
  durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation
  Vorlesung/ Übung angemessen Rechnung tragen.
  11:DSH-Musterprüfungsordnung
  c) Aufgabenstellung
  Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere
  das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum
  Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben
  gestellt werden, z.B.
  - Beantwortung von Fragen,
  - Strukturskizze,
  - Resümee,
  - Darstellung des Gedankengangs.
  Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil
  der Aufgabenstellung.
  d) Bewertung
  Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten
  Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche
  Korrektheit.
  2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
  Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen
  und sich damit auseinander zu setzen.
  a) Art des Textes
  Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text
  vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand
  eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text
  können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden.
  Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben
  (mit Leerzeichen).
  b) Aufgabenstellung
  Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das
  Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen
  überprüft werden:
  - Beantwortung von Fragen,
  - Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
  - Darstellung der Gliederung des Textes,
  - Erläuterung von Textstellen,
  - Formulierung von Überschriften,
  - Zusammenfassung.
  12:DSH-Musterprüfungsordnung
  Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden
  wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten
  des zugrundegelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch,
  lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen
  zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung,
  Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen.
  c) Bewertung
  Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben
  zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker
  zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher
  Richtigkeit zu bewerten.
  3. Vorgabenorientierte Textproduktion
  Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend
  zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.
  a) Aufgabenstellung
  Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils mindestens
  eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:
  - Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,
  - Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,
  - Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten,
  Zitate.
  Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung
  sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen
  gelöst werden können.
  b) Bewertung
  Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz)
  und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen
  Aspekte stärker zu berücksichtigen.
  § 11 Mündliche Prüfung
  Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten,
  Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren
  sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...)
  umzugehen.
  a) Aufgabenstellung und Durchführung
  Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.
  Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal
  5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten.
  Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht
  zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs
  soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden.
  13:DSH-Musterprüfungsordnung
  b) Bewertung
  Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und
  Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und
  lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
  C. Schlussbestimmungen
  § 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
  (1) Diese Musterprüfungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch
  als Fremdsprache (FaDaF) vom 03.06.2004 und zustimmender Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz
  vom 08.06.2004 und der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 in Kraft.
  (2) Änderungen dieser Musterprüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
  Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 8, Abs. 1 der Rahmenordnung über Deutsche
  Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen.
  (Für die lokalen Prüfungsordnungen:)
  (3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die [Bezeichnung der bisher an der Hochschule/am Studienkolleg
  geltenden Ordnung über die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber"
  (DSH) oder sonstiger vorher geltender Prüfungsordnung].
  (4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt
  wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
  Anhang: Muster DSH-Zeugnis®
  14:Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
  [ Logo und Name Hochschule/Studienkolleg ]
  DSH-Zeugnis®
  Herr/Frau .............................................................................................
  ge boren am ...................... in ............................................................
  hat die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt:
  Gesamtergebnis: DSH- ... [DSH-3/DSH-2/DSH-1]
  In den Teilprüfungen wurden erreicht:
  Schriftliche Prüfung:
  Hörverstehen: .... %
  Textproduktion: .... %
  Leseverstehen: .... %
  Wissenschaftssprachliche Strukturen: .... %
  Mündliche Prüfung: .... [% / - von mündlicher Prüfung befreit gem § 3 Abs. 4 -]
  Ein Gesamtergebnis DSH-2 weist die sprachliche Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
  allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen aus.
  Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die
  Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Ein Gesamtergebnis DSH-1 weist eine eingeschränkte sprachliche Studierfähigkeit
  aus. Nach Entscheidung der Hochschule ist damit die Zulassung oder Einschreibung für bestimmte Studiengänge
  oder Studienabschlüsse möglich.
  Beschreibung der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe Rückseite.
  Empfehlung zu weiteren Sprachkursen:
  [...]
  [Ort], den __________
  ___________________ __
  Unterschrift
  (Siegel) _______________________
  Unterschrift
  Der Prüfung lag die DSH- Prüfungsordnung der [Name der Institution] vom [Datum] zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht
  der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" vom 25.06.2004 und ist bei
  der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Registrierungs -Nummer). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte
  DSH-Prüfung wird gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt.
  15:Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
  Mit der DSH- Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen,
  Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher
  Ausdruck) nachgewiesen.
  Im Gesamtergebnis sind schriftliche Prüfungsteile und mündliche Prüfung im Verhältmis 70:30 gewichtet.
  (1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:
  Gesamtergebnis Zulassung
  (gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für
  das Studium an deutschen Hochschulen vom 25.06.2004,
  § 3, Abs. 3 bis 5)
  DSH-3:
  Besonders hohe
  schriftliche und mündliche Fähigkeiten
  (Mindestens 82 % der Anforderungen sowohl in
  der schriftlichen Prüfung als auch der
  mündlichen Prüfung)
  DSH-2:
  Differenzierte
  schriftliche und mündliche Fähigkeiten
  (Mindestens 67 % der Anforderungen sowohl in
  der schriftlichen Prüfung als auch der
  mündlichen Prüfung)
  (Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2
  bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
  Studierfähigkeit für die Zulassung oder Einschreibung zu allen
  Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen
  (Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders
  hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über
  dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
  DSH-1:
  Grundlegende
  schriftliche und mündliche Fähigkeiten
  (Mindestens 57 % der Anforderungen sowohl in
  der schriftlichen Prüfung als auch der
  mündlichen Prüfung)
  (Abs. 5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke
  von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen
  festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder
  Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder
  Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an
  derselben Hochschule oder für die Zulassung oder
  Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere
  sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
  (2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen
  Gesamtergebnis Teilbereich
  DSH-3
  Besonders hohe Fähigkeit, ...
  DSH-2
  Differenzierte Fähigkeit, ...
  DSH-1
  Grundlegende Fähigkeit, ...
  Schriftlich
  Hörverstehen
  in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von
  Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber in schriftlicher
  Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen
  (Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen, ....).
  Leseverstehen
  studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten:
  Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang und
  Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung.
  und
  wissenschaftsprachliche
  Strukturen
  typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden:
  Satzbau, wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und Ausdrucksformen
  in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende Darstellung, argumentatative
  Darlegung, ... .
  Textproduktion
  studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln:
  Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung.
  Mündlich
  Mündliche Sprachfähigkeit
  studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln:
  - monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, ... );
  - in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausführen sowie sie zu
  rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um
  Klärung bitten, ...).
  03.04
  TestDaF-Prüfungsordnung
  Anlage 2
  TestDaF-Prüfungsordnung
  Inhalt
  § 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
  § 2 Zweck der Prüfung
  § 3 Durchführung
  § 4 Gliederung und Inhalte
  § 5 Prüfungsausschuss
  § 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses
  § 7 Wiederholung
  § 8 Hilfsmittel
  § 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
  § 10 Zweitausfertigung von Zeugnissen
  § 11 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
  § 12 Inkrafttreten, Änderung
  Anhang 1: Ziele und Inhalte der Prüfung
  Anhang 2: Zeugnismuster
  § 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
  (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation
  nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen
  vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
  entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
  in den Hochschulgesetzen der Länder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
  nachweisen.
  Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 der Rahmenordnung
  über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen
  Hochschulen [RO-DT] durch den Test Deutsch als Fremdsprache ?
  TestDaF ? erfolgen.
  17:TestDaF-Prüfungsordnung
  (2) Wenn alle Teilprüfungen mindestens mit der TestDaF-Niveaustufe 4
  (TDN 4) abgelegt worden sind, gilt dies gemäß § 4 Abs. 5 RO-DT als Nachweis
  der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung
  oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
  Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten
  Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse
  nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder
  Einschreibung erforderlichen Niveau.
  Gemäß § 1, Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 4, Abs. 7 RO-DT können
  auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte Studienzwecke
  auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden.
  (3) Voraussetzung für die Zulassung zum TestDaF ist die Entrichtung eines
  Prüfungsentgelts. Die Höhe des Prüfungsentgelts wird vom TestDaF-Institut
  festgelegt.
  (4) Die Prüfungstermine und der verbindliche Anmeldezeitraum werden
  zentral festgesetzt und vom TestDaF-Institut sowie de
  203a
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